§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Turn und Sportverein Berkenthin von 1920
e.V. und hat seinen Sitz in 23919 Berkenthin. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der
ausschließliche Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der
Gesundheit seiner Mitglieder durch Sport und Spiel, die sportliche Aus-
und Weiterbildung Jugendlicher sowie dessen Erziehung zu Fairness und
Kameradschaft. Der Verein lehnt politische, konfessionelle,
rassistische und wirtschaftliche Bestrebungen ab. Die aktive Teilnahme
an dem Sportbetriebe erfolgt in Sparten, deren Einrichtung oder
Auflösung nach dem jeweiligen Bedarf von der Jahres- hauptversammlung
bestimmt wird.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige
Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzung anerkennt. Es können
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende
ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
§5
Anmeldung und Aufnahme
Die
Anmeldung zum Verein geschieht durch schriftliche Eintrittserklärung.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters bzw. des Erziehungsberechtigten durch
Unterschrift erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Anmeldung ist gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für den
Einzug von Beiträgen und sonstigen Umlagen erforderlich. Der Vorstand
kann Ausnahmen zulassen.
§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung.
Der Austritt Ist nur zum 30. Juni und zum 31. Dezember
eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss
spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Halbjahres
schriftlich beim Kassenwart eingegangen sein.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vereinsvorstand
vonehmen bei:
1. Verstößen gegen die Vereinssatzung
2. Verletzung des öffentlichen Ansehens
des Vereins
3. Nichtzahlung der Beiträge über sechs
Monate nach
Fälligkeit, trotz schriftlicher Mahnung.
Der Ausschluss erlangt mit dem Tage der Zustellung des schriftlichen
Bescheides Wirksamkeit. Gegen diesen Bescheid ist die schriftliche
Beschwerde binnen einer Woche zulässig. Über diese entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Der
Ausgeschlossene kann im Beschwerdeverfahren gehört werden.
§7
Beiträge
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge zu entrichten. Der Kassenwart ist ermächtigt, die
Mitgliedsbeiträge in halbjährlichen Raten mittels Lastschriftverfahren
im voraus vom Konto einzuziehen. Über Beitragserhöhungen oder
-ermäßigungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Beitragsfrei sind Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sowie
Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Schiedsrichter, die
sich für den offiziellen Spielbetrieb zur Verfügung stellen, können
durch Entscheidung des Vorstandes auf Antrag ebenfalls beitragsfrei
gestellt werden.
§8
Vereinsversammlung
Als
Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereins- versammlung besteht
aus den Vereinsmitgliedern, die ihre laufenden Verpflichtungen erfüllt
haben. Die Jahreshaupt- versammlung findet jeweils im Januar / Februar
eines Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn 1/5 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand durch Aushang im Vereinskasten
mindestens 10 Tage vorher. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16.
Lebensjahres sind stimmberechtigt. Die Beschlüsse werden
protokollarisch festgelegt. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden
bzw. dessen Stellvertreter und dem Schriftwart zu unterschreiben.
Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche
vorher, zur Jahreshauptver-sammlung mindestens zwei Wochen vorher beim
Vorstand schriftlich einzureichen. Dring-lichkeitsanträge bedürfen
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört insbesondere:
a) Entgegennahme der Jahresberichte
b) Vorstandswahlen
c) Bestätigung der Spartenleiter und des
Jugendwartes
d) die Entlastung des Vorstandes.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen und zwar
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Ehrenvorsitzende
d) Geschäftsführer
e) Schriftwart
f) Kassenwart
g) Jugendwart
h) Pressewart
i) 1 Beisitzer (stellv.
Kassenwart)
j) 1 Beisitzer
(Festausschussvors.)
k) alle Sparlenleiter
Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
die Sparten-leiter und der Jugendwart alljährlich von der
Mitgliederversammlung aufgrund der Vor-schläge der einzelnen Sparten
und der Jugendabteilung des Vereins bestätigt. Eine Wahl ist geheim
durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag aus der Versammlung
gestellt wird.
Aus dem Vorstand scheiden alljährlich aus:
in
geraden Jahren
in
ungeraden Jahren
1.
Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftwart
Geschäftsführer
Pressewart
Kassenwart
1
Beisitzer
1 Beisitzer
Die
Ehrenvorsitzende sind ständige Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand
tritt immer in seiner Gesamtheit zusammen. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam. Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen aus und überwacht die Tätigkeiten der einzelnen
Sparten. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an allen Sitzungen der
Sparten teilzunehmen. Die Sparlenleiter sind verpflichtet einmal
jährlich eine Spartenversammlung durchzuführen. Die Versammlungen der
Sparten sind dem Vorstand so rechtzeitig bekannt-zugeben, dass er dazu
einen Vertreter entsenden kann. Für vorzeitig ausscheidende
Vorstandsmitglieder bestimmt der Vorstand einen Ersatzmann. Sämtliche
Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§10
Allgemeines
Generelle Regelungen der Sparten bedürfen der Genehmigung des
Vorstandes. Ehrungen werden in einer Ehrungsordnung geregelt.
§11
Kassenführung/Kassenprüfer
Der
Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die
Kassengeschäfte. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu
belegen. Er stellt den Kassenbericht auf und führt den Beitragseinzug
durch. Außerdem wird von ihm im Zusammenarbeit mit den Spartenleitern
der Haushaltsplan des jeweiligen Jahres vorbereitet, der dann dem
Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Die Kassenprüfer überprüfen die Geschäfte des Kassenwartes jährlich
einmal ordentlich
und einmal außerordentlich und sind in dieser Tätigkeit nur dem
Vorstand gegenüber verantwortlich. Sie können zu jeder Zeit Einsicht in
die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher nehmen. Die Kassenprüfer
werden auf zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist nicht zulässig. Der
erste Kassenprüfer wird in den geraden Jahreszahlen, der zweite
Kassenprüfer wird in den ungeraden Jahreszahlen gewählt.
§12
Geschäftsführung
Rechtsverbindliche Unterschriften leisten der 1. Vorsitzende und der
Geschäftsführer gemeinsam.
§13
Vereinseigentum
Vereinseigene
Grundstücke und Vermögenswerte dürfen nur den gemeinnützigen Zwecken
des Vereins dienen. Das den Sparten gemäß Verzeichnis übergebene
Vereinseigentum ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und
verant- wortungsbewusst zu verwalten.
§14
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zwecke
einberufene außerordentliche Haupt- versammlung mit 3/4 Mehrheit der
stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Falle
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das nach Abdeckung aller bestehenden Verbindlichkeiten etwa
bestehende Vereinsvermögen, an die Gemeinde Berkenthin, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.